Brexit - Übergangsfrist 31.12.2020

Brexit - Übergangsfrist 31.12.2020

 

SACHSTAND BREXIT IM BEREICH WARENURSPRUNG UND PRÄFERENZEN BEI EINEM GEREGELTEN BREXIT MIT AUSTRITTSABKOMMEN

 

Aufgrund einer aktuellen Mitteilung der Europäischen Kommission wird ergänzend zur Fachmeldung vom 20. Januar 2020 auf die Verfahrensweise im präferenzrechtlichen Warenverkehr im Rahmen von Präferenzabkommen der EU-27 hingewiesen.

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich ab 1. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr.

Im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 bleibt das Vereinigte Königreich (VK) aber Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Nach rechtlicher Auffassung der Europäischen Kommission wird das Vereinigte Königreich während des vorgesehenen Übergangszeitraums auch für die Zwecke internationaler Übereinkünfte weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Anwendung von Präferenzabkommen mit den darin enthaltenen ursprungsrechtlichen Bestimmungen sowie für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU.

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Partnerländer mit Unterzeichnung des Austrittsabkommens über diese Rechtsauffassung zu informieren.

Im Einzelnen bedeutet diese Rechtsauffassung:

  • Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, die Vormaterialien mit "Ursprung" im VK enthalten bzw. ursprungsbegründend im VK hergestellt wurden/werden, gelten weiterhin als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union.
  • Vor dem 31. Januar 2020 ausgefertigte Lieferantenerklärungen für derartige Ursprungserzeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Eine Ausfertigung ab dem 1. Februar 2020 ist weiterhin zulässig, auch im VK.
  • Dementsprechend dürfen auf Basis solcher Lieferantenerklärungen innerhalb des Übergangszeitraums Präferenznachweise durch Zollstellen ausgestellt bzw. im Rahmen der Selbstzertifizierung durch den Ausführer ausgefertigt werden.

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch keine belastbaren Aussagen darüber getroffen werden können, ob die Partnerländer diese Auffassung ebenfalls teilen, besteht allerdings die Gefahr, dass ausgestellte/ausgefertigte Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Vormaterialien mit "Ursprung" im Vereinigten Königreich in manchen Partnerländern als nicht konform angesehen werden könnten und für die Inanspruchnahme einer Präferenzbehandlung in diesen Ländern nicht anerkannt werden.

Ferner behalten Bewilligungen/Registrierungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen (z.B. Ermächtigte Ausführer) während des Übergangszeitraums ebenfalls ihre Gültigkeit und können unter Berücksichtigung des damit ggf. verbundenen unternehmerischen Risikos weiterhin genutzt werden.

Sinngemäß gelten die zuvor genannten Aussagen auch für Freiverkehrspräferenzen. Demnach können für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich bezogen werden, weiterhin Freiverkehrsnachweise ausgestellt werden.

Die Europäische Kommission wird ihr Informationsangebot auf den eigenen Internetseiten zeitnah entsprechend aktualisieren: