EU-Restriktionen gegenüber Russland und Belarus

 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 

mit der EU-Verordnung 2022/428 wurden restriktive Maßnahmen gegenüber Russland uA bei der Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse erlassen.

Gemäß Artikel 3 im Amtsblatt L 87 vom 15. März 2022 ist es verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Versendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Gemäß Artikel 3g (1) gibt die EU-Kommission u.A. das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Einfuhr in die Union der in Anlage XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse bekannt, sollten sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sein. Gemäß Artikel 3g (2) gilt dieses Verbot bis zum 17. Juni 2022 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden (oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen).

Mit der EU-Verordnung 2022/355 wurden analog dazu aufgrund der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Agression Russlands gegen die Ukraine restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.

Gemäß Artikel 1e (1) im Amtsblatt L 67 vom 2. März 2022 ist es unbeschadet der Artikel 1a, 1c und 1s verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Gemäß Artikel 1q (1) gibt die EU-Kommission u.A. das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Einfuhr in die Union der in Anhang XII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse bekannt, sollten sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sein. Gemäß Artikel 1q (2) gelten die Verbote gemäß Absatz 1 unbeschadet der Erfüllung - bis 4. Juni 2022, von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Die Bekanntmachungen senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Geschw. Stevens GmbH