Aktuelles rund um Zoll und Außenwirtschaft
Handelsabkommen zwischen Chile und der EU
Chile und die EU hatten bereits 2002 ein Assoziierungsabkommen geschlossen, welches ein umfassendes Handelsabkommen beinhaltete, das die Handelsbeziehung der beiden Parteien geregelt hat. Die dadurch gestärkte Handelsbeziehung hat sich im erheblichen Wachstum des Warenhandels zwischen 2002 und 2021 um 163 % widergespiegelt. Beide Handelspartner planten seither, dieses Assoziierungsabkommen zu modernisieren und durch ein fortgeschrittenes Rahmenabkommen zu ersetzen.
Am 9. Dezember 2022 haben nun Chile und die EU ihre Verhandlungen über ein modernisiertes Rahmenabkommen abgeschlossen. Ziel dieses Abkommens ist, die bestehende Partnerschaft weiter auszubauen, den nachhaltigen Handel zu erweitern und Investitionen zu ermöglichen. So werden zum Beispiel 99,9 % aller von der EU nach Chile exportierten Produkte zollfrei sein. Das Abkommen soll zum einen aus einem fortgeschrittenen Rahmenabkommen und zum anderen aus einem Interims-Freihandelsabkommen bestehen. Nach Abschluss der Verhandlungen werden Chile und die EU das Abkommen nun rechtlich prüfen. Die EU plant, den Abschluss und die Ratifizierung des fortgeschrittenen Rahmenabkommens und des Interims-Freihandelsabkommens vorzuschlagen.
Änderungen im Warenverkehr mit Singapur
Singapur verwendet seit dem 1. Januar 2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft. Dies hat zur Folge, dass die bislang verwendete Unterlage „N864“ seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr anerkannt wird und fortan als Ursprungsnachweis die TARIC-Unterlagencodierung „U101“ anzumelden ist.
Änderungen im Warenverkehr mit Madagaskar
Madagaskar wendet seit dem 1. Januar 2023 im Rahmen des ESA das System des Registrierten Ausführers (REX) an. Mit dieser Einführung geht einher, dass Waren mit Ursprung in Madagaskar mit der TARIC-Unterlagencodierung „N862“ und „U162“ anzumelden sind. Im Gegensatz dazu wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) nicht mehr präferenzbegründend anerkannt.
Änderungen des Meldewesens in der Außenwirtschaft zu Kroatien
Zum 1. Januar 2023 führte Kroatien als 20. Land den Euro als Währung ein. Mit dieser Einführung gingen auch Änderungen im Meldewesen einher. So wird Kroatien in dem Länderverzeichnis für Außenwirtschaftsstatistiken der Bundesrepublik Deutschland fortan als „ISO-Währungscode Kroatien - EUR“ geführt und nicht mehr als „ISO-Währungscode Kroatien - HRK“. Diese Abkürzungen sollen verwendet werden, wenn Zahlungen von und an internationale(n) Organisationen erfolgen. Bei der Abgabe außenwirtschaftlicher Meldungen wird seither die Währung Kuna (HRK) grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.
Usbekistan fördert grüne Technologien und befreit Elektrofahrzeuge für sieben Jahre von Zöllen
Seit dem 1. Januar 2023 bis Januar 2030 sind in Usbekistan Elektrofahrzeuge von Zöllen befreit. Hierzu fällt die zollfreie Einfuhr von Bauteilen für Elektro- und Hybridfahrzeugen, Roh- und Hilfsstoffen, Ausrüstung und Ersatzteilen für Wartungen. Durch diese Maßnahmen fördert Usbekistan grüne Technologien und verringert schädliche Gasemissionen. Neben dieser Zollbefreiung für die Elektrofahrzeuge bietet Usbekistan noch weitere Anreize für die Umstellung auf Elektromobilität. So sind beispielsweise bis zum 1. Januar 2026 Grundstücke, auf denen sich Elektroladestationen und entsprechende Parkplätze befinden, von der Grundsteuer befreit. Des Weiteren sind auch importierte Ladestationen – sowie deren Komponenten und technischen Geräte, die für die Wartung und Betriebsbereitschaft benötigt werden – ebenfalls von Zollabgaben ausgenommen.